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   OLG Hamm, 04.10.2016 - 13 UF 117/16   

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https://dejure.org/2016,81508
OLG Hamm, 04.10.2016 - 13 UF 117/16 (https://dejure.org/2016,81508)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.10.2016 - 13 UF 117/16 (https://dejure.org/2016,81508)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Oktober 2016 - 13 UF 117/16 (https://dejure.org/2016,81508)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus OLG Hamm, 04.10.2016 - 13 UF 117/16
    Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119, 144 f.; 60, 79, 91).

    Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (BVerfGE 60, 79, 91).

    Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Aufrechterhaltung der Trennung der Kinder von ihnen gesichert wird, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfGE 60, 79, 89).

    Der Staat muss daher nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 24, 119, 145; 60, 79, 93).

    In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht befunden, dass der Gesetzgeber mit § 1666 Abs. 1 in Verbindung mit § 1666a BGB eine Regelung geschaffen hat, die es dem Familiengericht ermöglicht, bei Maßnahmen zum Schutze des Kindes auch dem grundgesetzlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 60, 79, 88 f.; 72, 122, 138).

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus OLG Hamm, 04.10.2016 - 13 UF 117/16
    Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119, 144 f.; 60, 79, 91).

    Der Staat muss daher nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 24, 119, 145; 60, 79, 93).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus OLG Hamm, 04.10.2016 - 13 UF 117/16
    Danach dürfen Kinder gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen (vgl. nur BVerfGE 72, 122, 137 f.).

    In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht befunden, dass der Gesetzgeber mit § 1666 Abs. 1 in Verbindung mit § 1666a BGB eine Regelung geschaffen hat, die es dem Familiengericht ermöglicht, bei Maßnahmen zum Schutze des Kindes auch dem grundgesetzlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 60, 79, 88 f.; 72, 122, 138).

  • BVerfG, 29.01.2010 - 1 BvR 374/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch unzureichende

    Auszug aus OLG Hamm, 04.10.2016 - 13 UF 117/16
    Voraussetzung für die Entziehung der elterlichen Sorge ist mithin eine Gefährdung des Kindeswohls, also ein bereits eingetretener Schaden des Kindes oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. nur BVerfG FamRZ 2010, 713).
  • BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 1822/14

    Vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge ohne hinreichende Darlegung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 04.10.2016 - 13 UF 117/16
    Es genügt, dass das Gericht die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse anders würdigt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 27. August 2014 - 1 BvR 1822/14 -, Rn. 29, juris; Zöller-Feskorn, ZPO, 31. Aufl., § 54 FamFG, Rn. 3; Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl. § 54 Rn. 2; a.A. vgl. MüchKommFamFG-Soyka, 2. Aufl. § 54 FamFG Rn. 12).
  • OLG Brandenburg, 22.01.2008 - 9 UF 105/07

    Familiengerichtliche Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung: Unterbringung der Kinder

    Auszug aus OLG Hamm, 04.10.2016 - 13 UF 117/16
    Dies ist im Wege einer Abwägung sämtlicher Umstände unter Berücksichtigung der Anlagen und des Verhaltens des Kindes festzustellen (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1556).
  • OLG Saarbrücken, 21.12.2012 - 6 UF 416/12

    Einstweilige Anordnung in Familiensachen: Anfechtbarkeit der einstweiligen

    Auszug aus OLG Hamm, 04.10.2016 - 13 UF 117/16
    Eine analoge Anwendung auf dem vorliegenden Fall vergleichbare Fallgestaltungen kommt nicht in Betracht (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2014, 1929, OLG Saarland FamRZ 2013, 1153).
  • OLG Saarbrücken, 18.02.2010 - 6 UF 96/09

    Sorgerechtsbeeinträchtigende Maßnahmen: Entziehung der elterlichen Sorge und

    Auszug aus OLG Hamm, 04.10.2016 - 13 UF 117/16
    Es genügt eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefährdung des Kindeswohls (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 1746).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2021 - 12 A 1403/18

    Fortsetzungsfeststellungsklage einer alleinerziehenden und sorgeberechtigten

    Die die Inobhutnahme begleitenden Geschehnisse habe u. a. das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 4. Oktober 2016 (II - 13 UF 117/16) sehr ausführlich geschildert, worauf Bezug genommen werde.
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